ZIGARETTENDIEBSTAHL

Die vorsätzliche Verletzung einer vertraglichen Vereinbarung, die zu einem Schaden führt, zieht eine unbegrenzte Haftung des Frachtführers nach sich.

Die Haftung des Frachtführers für Verluste in seiner Obhut ist begrenzt. Je geringer das Gewicht und je höher der Wert der Ware, umso weiter geht die Schere zwischen dem Schaden des Versenders und dem Schadenersatz des Frachtführers auseinander. Nur im Falle eines vorsätzlichen oder leichtfertigen Verschuldens entfallen die Haftungsbegrenzungen.

Es ist nicht überraschend, dass Fragen eines solchen qualifizierten Verschuldens und damit einer unbegrenzten Haftung von großer Bedeutung für Verlader und Frachtführer sind.

In einem von uns geführten Verfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg hat dieses in einem Hinweis im Juni dieses Jahres nochmals klargestellt, dass ein Verstoß gegen konkrete vertragliche Vereinbarungen ein qualifiziertes Verschulden darstellt.

In dem Verfahren ging es um eine Sendung Zigaretten, die per LKW von *** nach *** transportiert werden sollten. Während eines Stopps auf dem unbewachten Autobahnparkplatz *** über das Wochenende wurde der Auflieger des LKW aufgeschnitten und eine erhebliche Menge Zigaretten entwendet. Allerdings war zwischen Versenderin und Frachtführer vertraglich vereinbart, dass Übernachtungsstopps nur bei vorhergehender Zustimmung der Versenderin erlaubt waren. Das Oberlandesgericht Hamburg, das eigentlich nur selten ein qualifiziertes Verschulden annimmt, sah in dem Verstoß gegen diese eindeutige Regelung ein qualifiziertes Verschulden, das zur unbegrenzten Haftung führt.

Genauso hatte bereits das LG Bremen in seinem Urteil vom 05.06.2018, Az. 11 O 169/17 entschieden. Demnach sind Klauseln in einem Transportvertrag, nach denen Pausen nur auf bewachten und videoüberwachten Parkplätzen erlaubt sind, wirksam. Halte der Frachtführer sich nicht an diese Vorgaben, handele er zumindest leichtfertig und hafte unbegrenzt.

Versender von diebstahlgefährdetem Gut sollten daher im Vertrag vereinbaren, dass nur auf bewachten Parkplätzen Rast gemacht werden darf, Frachtführer sollten bei Zustimmung zu solchen Vereinbarungen ihre Fahrer oder Subunternehmer entsprechend unterrichten, sonst droht eine unbegrenzte Haftung.

                                                       Robert N. Kuss, LL.M. oec.