Die Dokumentationspflichten im Hinblick auf die Arbeitszeiten von LKW-Fahrern sind in der Regel hinreichend bekannt. Dies gilt jedoch nicht unbedingt für die Folgen eines Verstoßes. Diese können empfindlich sein. Es können Bußgeldbescheide bis in den sechsstelligen Bereich drohen.

Sowohl Unternehmer als auch Fahrer sind gesetzlich dazu verpflichtet, für die Funktionsfähigkeit von Kontrollgeräten (Tachograph/Fahrtenschreiber) in den Lkw und deren ordnungsgemäß Nutzbarkeit zu sorgen. Darüber hinaus muss auch die ordnungsgemäße Funktion und Nutzung der Fahrerkarte sichergestellt werden.

Unternehmer sind ferner verpflichtet, die Arbeitszeitnachweise (Schaublätter, Aufzeichnungen, digitale Daten und Ausdrucke) ein Jahr lang gut geordnet aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsichtsamt) vorzulegen oder einzusenden. Die Aufsichtsbehörden führen stichprobenartige Kontrollen durch, um die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen zu überprüfen.

Kommt der Unternehmer seinen Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten nicht nach, so drohen ihm Geldbußen in Höhe von 750,00 € je 24-Stunden-Zeitraum und Fahrer, für die keine Nachweise vorgelegt werden können. Nicht selten werden von den Behörden daher Bußgeldbescheide im sechsstelligen Bereich erlassen.

Beim Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte oder der Arbeitszeitnachweise ist sofortiges Handeln geboten. Spätestens beim Erhalt der Aufforderung der Aufsichtsbehörde, Arbeitszeitnachweise vorzulegen oder einzusenden, empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt einzuschalten und nicht abzuwarten, bis ein Bußgeldbescheid erlassen worden ist. Im Vorhinein kann in der Regel die Höhe des Bußgeldbescheides außergerichtlich und kostensparend signifikant reduziert werden.

Maxim Miskewych, Rechtsanwalt