LEICHTFERTIGE BESCHÄDIGUNG

Nach einem Urteil des LG Köln haftet der Frachtführer unbegrenzt, wenn er nicht vor dem Abstellen einer Wechselbrücke kontrolliert hat, ob alle vier Standstützen ausgeklappt sind.

Die Voraussetzungen, unter denen einem Versender von Gütern im Falle der Beschädigung während des Transports unbegrenzter Schadenersatz zusteht, sind selten erfüllt. Dem Frachtführer muss nach deutschem Recht zumindest ein leichtfertiges Verschulden in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, vorzuwerfen sein.

Das Landgericht Köln (Urteil vom 20.12.2018, Az. 85 O 22/17) hat entschieden, dass das Abstellen einer Wechselbrücke ohne vorherige Kontrolle, ob alle vier Standstützen ausgeklappt sind, ein leichtfertiges Verschulden darstellt.

Geklagt hatte der Transportversicherer eines Designmöbelherstellers. Die Möbel waren verkauft und zum Transport in eine Wechselbrücke gestaut worden. Der Fahrer des Transportunternehmens ist zunächst mit der Wechselbrücke auf das eigene Betriebsgelände gefahren, um sie dort abzustellen. Im Laufe des Verfahrens hatte sich herausgestellt, dass der Fahrer versehentlich nur drei Standfüße der Wechselbrücke ausgeklappt hat, statt alle vier. Bei seiner Vernehmung teilte der Fahrer mit, dass er versäumte, die vierte Stütze auszufahren, da er sich in Eile befunden habe. Nach dem Herausfahren des Lkw unter der Wechselbrücke ist diese umgestürzt, wodurch die Waren beschädigt wurden.

Das Landgericht Köln hat in dem Verhalten des Fahrers ein leichtfertiges Verschulden gesehen – und nicht ein, wie von der Beklagten geltend gemacht wurde, möglicherweise entschuldbares Augenblicksversagen. Entsprechend konnte sich die Beklagte nicht auf die Haftungsbegrenzung des § 431 HGB in Höhe von ca. 10,00 €/kg berufen. Nach Ansicht des Gerichts ist das Abstellen einer Wechselbrücke ein besonders schadensrelevanter Vorgang. Hierbei habe der Fahrer nicht nur für die erforderliche Standsicherheit der Wechselbrücke zu sorgen, sondern darüber hinaus bedürfe das Herausziehen des Fahrzeuges, auf dem diese transportiert wurde, eine hohe Konzentration des Fahrers. Die Schäden, die bei einem Fehler in der Handhabung drohen, seien erheblich. Der Fahrer habe hier die erforderliche Aufmerksamkeit in besonders grober Weise vermissen lassen, da er das Nächstliegende, nämlich das Herausklappen aller vier Stützen des Containers, unterlassen habe.

Vanessa Steinbacher, B.A., Rechtsanwältin und Fachanwältin für Transport und Speditionsrecht