KUSS Rechtsanwälte GmbH ist eine auf das internationale Wirtschaftsrecht spezialisierte Anwaltsboutique. Im Bereich des Transport- und Speditionsrechts gehören wir zu den führenden Kanzleien in Deutschland. Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir ab sofort einen Rechtsanwalt (m/w/d) in Vollzeit.

IHRE AUFGABEN

Außergerichtliche Geltendmachung von Forderungen und Führung von Prozessen in den von uns abgedeckten Bereichen des Wirtschaftsrechts und internationalen Transport- und Speditionsrechts vor Landgerichten und Oberlandesgerichte in ganz Deutschland.
Mitarbeit in herausfordernden nationalen und internationalen Gerichts- und Schiedsverfahren sowie Beratungsmandaten.

IHR BACKGROUND

Interesse an einer Spezialisierung im Wirtschaftsrecht.
verhandlungssicheres Englisch und Französisch. Idealerweise beherrschen Sie eine weitere Fremdsprache.

IHR PERSÖNLICHES PROFIL

Sie verfügen über ein ausgeprägtes wirtschaftliches und technisches Verständnis.
Sie sind kommunikationsstark und lieben es, zu verhandeln. Empathie ist eine Ihrer Stärken.
Service- und Lösungsorientierung prägt Ihre Arbeit im Team und mit Mandanten.
Sie sind loyal, genau und effizient.

UNSER ANGEBOT
Wir bieten Ihnen eine spannende und abwechslungsreiche Tätigkeit in einem angenehmen Arbeitsklima am Kölner Rheinufer. Unsere Schwerpunkte ermöglichen Ihnen eine schnelle und intensive Spezialisierung im internationalen Wirtschaftsrecht. Sie werden nach einer gründlichen Einarbeitung die Möglichkeit haben, selbstständig und eigenverantwortlich zu arbeiten.

Bitte senden Sie Ihre aussagekräftige Bewerbung an: info@kuss-law.com

Heute lag das neue JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2024/2025 in der Post und wir stehen drin! Offenbar wurden wir im Bereich Transport- und Seerecht “oft empfohlen”. Für uns als kleine wirtschaftsrechtliche Boutique ist es nicht selbstverständlich, dass uns Empfehlungen in die Rankings von JUVE und Legal500, die beiden unserer Meinung nach wichtigsten Rankings für Wirtschaftskanzleien gebracht haben. Danke!

The new JUVE Handbook of Commercial Law Firms 2024/2025 arrived in the mail today and we’re in it! Apparently we were ‘often recommended’ in the field of transport and maritime law. For us as a small commercial law boutique, it is not a matter of course that recommendations have brought us into the rankings of JUVE and Legal500, the two most important rankings for commercial law firms in our opinion. Thank you!

One of the greatest privileges of our job is to see and learn new things every day. Contact with other cultures, legal systems, alternative decision-making methods and other ways to negotiate is simply exciting.  In addition to contract and crisis negotiations, our tasks abroad often include the assertion of claims, often arising from commercial relations or transport damage. If legal proceedings become necessary, we manage these for our clients. It can happen that we travel all over the world to pursue our clients’ interests locally. This week I am in Canada for a mediation and our colleague Dr. Dansalia is in Chandigarh, India, to support our local colleague there.

One element of proceedings in common law countries that fascinates me because of the complexity, the effort involved and the challenges for lawyers and clients are the discoveries or depositions.

In Canada and other common law countries, civil proceedings involve a stage called “discoveries” which is a pre-trial taking of evidence. This is where both sides exchange information and evidence to understand each other’s case better. It includes oral examinations (called “examinations for discovery”) where lawyers question the other side’s witnesses under oath to gather facts. This very complex process leads to an impressive investigation of the case.

In Germany or other civil law countries, civil proceedings do not have a similar discovery phase. Instead, the “taking of evidence” happens during the trial itself. Here, the judge plays a more active role in gathering and examining evidence. Witnesses and experts present their testimony directly to the judge, who decides what evidence is relevant and admissible. The process is more controlled by the court, with less back-and-forth between the parties outside of the trial. However, the parties have a great deal of influence over which facts they present and offer as evidence. The court can then only take evidence on the facts presented and by taking the evidence offered by the parties.

So, the main difference is that common law proceedings emphasize pre-trial information exchange additionally to the process of taking evidence during the trial itself, while in many civil law proceedings, the evidence is primarily gathered and assessed during the trial under the judge’s guidance.

From our experience with proceedings in common law and civil law countries, the procedure with discoveries or depositions is more complex, longer and more costly. Sometimes it may lead to earlier settlement. If there is a choice, for example in arbitration proceedings or in cases where there is a place of jurisdiction  in both systems, the time and cost factor probably argues for the civil law taking of evidence.

Am I to shaped by my roots in the civil law system? Or can this be objectively determined? What is your experience?

Many of our cases involve parties from different countries and jurisdictions. Therefore we are often faced with the challenge of having to put together international teams of specialized lawyers, surveyors, investigators, IT- and other experts. In these cases we face the same challenge as, for example, foreign insurers or industrial companies that have to handle claims in Germany.

How do we proceed?

Our first choice is of course specialists from our global network who we know personally, with whom we have already worked and of whom we simply know that they are capable.
The second choice is recommendations from our network. We have never had a bad experience with this either, even if you never know beforehand whether the chemistry is right. Here too, mutual trust is the key.
If there is no personal point of contact, certain rankings can help with a pre-selection if they are based on case research. The combination with corresponding publications offers at least some certainty that specialist knowledge in the required area is available.
We do not rely on well-known brands alone. The size and reputation of a law firm, an expert’s office or other service provider alone offers no guarantee that a suitable expert with the necessary specialist knowledge is actually working on site.

If someone is looking for suitable lawyers in Germany, the system of bar certified specialist lawyers is helpful for orientation. The German bar associations can grant specialized lawyers the title of a bar certified specialist lawyer (Fachanwalt) for a specific area of law on a uniform legal basis. The prerequisites are admission as a lawyer for at least 3 years and special theoretical knowledge that has been proven in a course of 120 hours with a final written examination lasting no less than 15 hours. Finally, the lawyer must prove his practical experience by providing the Bar with evidence in 80 cases he has personally worked on. With over 165,000 lawyers in Germany, the search can be narrowed down to a shortlist for example of just under 250 bar certified specialist lawyers in the fields of transport and forwarding law and international commercial law. These can usually be accessed via the electronic search engines of the local chambers.

 

In diesem Jahr feiert die INTERNATIONAL UNION OF MARINE INSURANCE (IUMI) ihr 150jähriges Bestehen. Wir sind geehrt, auf der vom 15. bis zum 18. September stattfindenden Jahreskonferenz der IUMI in Berlin in diesem besonderen Jahr zum zweiten Mal nach 2015 als Sponsor präsent zu sein.

Die IUMI repräsentiert die Transportversicherungsbranche als weltweiter Dachverband international und ist der älteste internationale Verband der Versicherungsbranche. Mitglieder der IUMI sind die jeweiligen nationale Versicherungsverbände.

Noch weitaus älter ist die Transportversicherung selbst. Schon 3000 v. Chr. ersetzten Zusammenschlüsse phönizischer Händler im östlichen Mittelmeer ihren Mitgliedern den Schaden, wenn eine Schiffsladung verloren ging. Ähnliche Strukturen schufen babylonische Kaufleute um 2000 v. Chr. für Landtransporte, um Schäden durch Raub und Überfälle auf ihre Karawanen abzufedern (vgl. Thume/de la Motte, Transportversicherungsrecht, S. 7). Ohne Transportversicherung ist kein internationaler Handel und keine weltweite Vernetzung in der heute existierenden Form denkbar!

Wir sind stolz und dankbar, in diesem traditionsreichen und schon immer globalen Sektor seit 20 Jahren zu Hause zu sein und in Fragen des Transportversicherungsrechts, des Transportrechts und des internationalen Handelsrechts beraten zu dürfen. Wir freuen uns auf eine gelungene Tagung 2024 in Berlin.

Über unsere neue Schulungsplattform LCH Academy werden wir in Zukunft unsere Online-Schulungen im Wirtschaftsrecht, insbesondere aus den Bereichen Transport- und Speditionsrecht, Versicherungsrecht, Compliance und Luftrecht anbieten. Zu den Inhalten gehören ausführliche Kurse und Informationsveranstaltungen und kurze kostenlose Briefings und Newsletter. Den Anfang macht nun das Basis-Programm „Der Transportversicherungsregress“.

Unser Online-Schulungsprogramm “Der Transportversicherungsregress” beschäftigt sich mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Sicht des Transportversicherers. In 14 Kapiteln werden die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen von Ersatzansprüchen aus Transportschadenfällen von der Dokumentation der für die Regressführung erforderlichen Informationen und Unterlagen über die versicherungsrechtlichen und transportrechtlichen Voraussetzungen bis hin zu den Verjährungsvorschriften dargestellt.

Das 8 Zeitstunden umfassende Programm „Der Transportversicherungsregress“ richtet sich damit in erster Linie an Regressspezialisten bei Transportversicherungen, Versicherungsmaklern, Assekuradeuren und an Mitarbeiter in Versicherungsabteilungen von Industrie- und Handelsunternehmen. Selbstverständlich eignet sich der Kurs auch für Underwriter und Berater, die sich mit Transportversicherungen beschäftigen und sich einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen des versicherten Risikos verschaffen wollen.

Wir bescheinigen nach erfolgreicher Beantwortung der Kontrollfragen eine Bildungszeit von 8 Stunden. Die abschließende Entscheidung über die Anerkennung trifft aber ausschließlich die zuständige Aufsichtsbehörde

Wenn wir Ihr Interesse an dem Kurs wecken können, finden Sie weitere Informationen auf der Internet-Seite der LCH Academy.

Der Streik der usbekischen und kasachischen LKW-Fahrer auf der Raststätte Gräfenhausen ist beendet. In der Öffentlichkeit, den Medien und der Politik rück-te er den Fokus auf die zum Teil katastrophalen Bedingungen, unter denen man-che Fahrer in Europa arbeiten müssen. Ein anderer Aspekt kam erst zur Sprache, als die Medien das Ende des Streiks schon verfrüht verkündet hatten: Das laten-te und nicht zu unterschätzende Risiko, dass Ladung bei Konflikten in der Transportkette als Geisel genommen wird.

Das „Sozialdumping“ auf Europas Straßen und die systematischen Verstöße mancher Transportunternehmen gegen bestehende gesetzliche Vorschriften sind seit Jahren be-kannt. Zuletzt hat die EU 2022 noch einmal durch das Mobilitätspaket I neue Regelun-gen und Sozialvorschriften in Kraft gesetzt. Dies allein wird auch in Zukunft nicht zur Beseitigung von Missständen führen. Denn offenbar besteht seit Jahren ein großes Kon-troll- und Vollzugsdefizit in den Mitgliedsstaaten. Die Einblicke, die beispielsweise Hauptinspektor Raymond Lausberg von der belgischen Polizei in Vorträgen und Inter-views in seine Arbeit in Belgien an der Grenze zu Deutschland gewährt, machen die Dramatik der Situation auch für Außenstehende überdeutlich.

Weniger im Fokus der Berichterstattung stand ein anderer wirtschaftlich bedeutsamer Aspekt. Wie beispielsweise www.tagesschau.de am 28.04.2023 in einem Beitrag zu die-sem Streik berichtete , brachte erst die Intervention eines Kunden des Frachtführers die Verhandlungen zwischen den Fahrern und ihrem Arbeit- oder Auftraggeber in Bewe-gung. Die meisten LKW auf dem Parkplatz waren leer. Zumindest eine wichtige Ladung jedoch befand sich auf dem Parkplatz. Diese wurde dringend benötigt, da ansonsten of-fenbar ein hoher Schaden bei der Empfängerin drohte. Erst als der letzte Euro gezahlt war, wurde diese Sendung von den Fahrern „freigegeben“.

Eine solche Situation stellt keinen Einzelfall dar. Wenn in der bei Transporten oft langen Vertragskette zwischen daran Beteiligten Streit ausbricht, wird die Ladung nicht selten als „Geisel“ genommen, um die eigenen Forderungen durchzusetzen. Hierin liegt für die Ladungseigentümer, Versender oder Empfänger ein großes Risiko. Wie bei jeder Ver-spätung können Bandstillstände auftreten, Pönalen und Liquidated Damages ausgelöst oder Substanzschäden durch Verderb verursacht werden. Es besteht das Risiko von Aus-listungen bei Kunden oder der vollständigen Entwertung von Saisonware. Diese Konse-quenzen für die häufig am Konflikt unbeteiligten Versender oder Empfänger werden ge-nutzt, um in Verhandlungen die eigenen Positionen durchzusetzen.

Nicht in diese Kategorie der „Geiselnahmen“ gehören begründete Pfand- und Zurückbe-haltungsrechte. Das deutsche Transportrecht sieht beispielsweise ein Pfandrecht des Frachtführers an dem von ihm beförderten Gut vor, wenn die Fracht für dieses Gut nicht bezahlt wurde (Konnexes Pfandrecht). Werden Pfandrechte an dem beförderten Gut reklamiert, um die Zahlung von Frachten und Entgelte des Frachtführers aus (älteren) Transporten anderer Güter durchzusetzen, ist die Ausgangslage schon etwas schwieri-ger. Dann besteht an dem gerade transportierten Gut nur ein Pfandrecht, wenn die For-derungen unstreitig sind. Zusätzlich muss dann aber der Absender auch Eigentümer des transportierten Gutes sein (Inkonnexes Pfandrecht). Das ist bei Subunternehmerverträ-gen regelmäßig nicht der Fall.

Kompliziert wird es, wenn ein deutscher Käufer oder Verkäufer mit dem Transport der Kaufsache einen deutschen Spediteur oder Frachtführer beauftragt und dieser dann aus-ländische Subunternehmer. Da die Regeln über Pfand- und Zurückbehaltungsrechte in-ternational unterschiedlich sind, stellt sich dann die Frage, nach welchem Recht das gel-tend gemachte Pfand oder Zurückbehaltungsrecht bei Streit in dieser Vertragskette zu beurteilen ist. Nach deutschem internationalem Privatrecht richten sich Inhalt und Um-fang des Pfandrechts nach dem Recht des Staates, in dem sich die Ladung befindet, Art. 43 EGBGB. Der Standort und das Pfandrecht können sich dementsprechend noch wäh-rend der Ausein-andersetzung verändern.

Angesichts der möglichen Schäden, die die Geltendmachung von Pfand- und Zurückbe-haltungsrechten oder rechtswidrige „Geiselnahmen“ in der Vertragskette verursachen können, sollten Absender und Versender durch eine sorgfältige Auswahl ihrer Partner und vertragliche Vereinbarungen dafür sorgen, dass es gar nicht zu solchen Auseinan-dersetzungen kommt. Die Verpflichtung der Vertragspartner zur Einhaltung von sozialen Mindeststandards und pünktlichen Zahlung von Frachten an Subunternehmer, zum Aus-schluss von Pfandrechten in der Vertragskette und der Verpflichtung zur Mitteilung, dass Aufträge weitergegeben werden und an wen, kann einige Risiken minimieren.

Ist es trotzdem zu einer „Geiselnahme“ gekommen, wird das Gut also angehalten oder wird gar die Verwertung angedroht, muss schnell gehandelt werden. Erste Wahl zur Lö-sung solcher Krisen sind dann professionell geführte Verhandlungen mit allen Beteiligten. Parallel sollte – wenn die Voraussetzungen erfüllt sind – eine einstweilige Verfügung be-antragt werden, um das Gut zu sichern oder sogar übernehmen zu können.

Robert N. Kuss, LL.M. oec., Rechtsanwalt und Fachanwalt für Transport- und Spediti-onsrecht und Internationales Wirtschaftsrecht

KUSS Rechtsanwälte GmbH ist eine auf das internationale Wirtschaftsrecht spezialisierte Anwaltsboutique. Im Bereich des Transport- und Speditionsrechts gehören wir zu den führenden Kanzleien in Deutschland. Zur Verstärkung unseres Teams in diesem Bereich suchen wir ab sofort einen Rechtsanwalt (m/w/d) in Vollzeit/Teilzeit.

Ihre Aufgaben

Die außergerichtliche Bearbeitung von Transportschadenfällen und die Führung von Prozessen in den Bereichen des Transport- und Speditionsrechts, des Transportversicherungsrechts und des Produkthaftungsrechts vor Landgerichten und Oberlandesgerichten in ganz Deutschland.
Mitarbeit in herausfordernden nationalen und internationalen Gerichts- und Schiedsverfahren sowie Beratungsmandaten.

Ihr Background

mindestens zwei bis drei Jahre Prozesserfahrung in einer wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Kanzlei, idealerweise im Bereich des Transport- und Speditionsrechts oder des internationalen Wirtschaftsrechts.
verhandlungssicheres Englisch und/oder Französisch.

Ihr persönliches Profil

Sie verfügen über ein ausgeprägtes wirtschaftliches und technisches Verständnis.
Sie sind kommunikationsstark und lieben es, zu verhandeln. Empathie ist eine Ihrer Stärken.
Service- und Lösungsorientierung prägt Ihre Arbeit im Team und mit Mandanten.
Sie sind loyal, genau und effizient.

Unser Angebot

Wir bieten Ihnen eine spannende und abwechslungsreiche Tätigkeit in einem angenehmen Arbeitsklima am Kölner Rheinufer. Unsere Schwerpunkte ermöglichen Ihnen eine schnelle und intensive Spezialisierung im Bereich des Transport- und Speditionsrecht und im internationalen Wirtschaftsrecht. Sie werden nach einer gründlichen Einarbeitung die Möglichkeit haben, selbstständig und eigenverantwortlich zu arbeiten. Wir unterstützen Sie bei der Qualifikation als Fachanwalt in den Bereichen Transport- und Speditionsrecht oder Internationales Wirtschaftsrecht.

Bitte senden Sie Ihre aussagekräftige Bewerbung an: info@kuss-law.com

 

Während der Lagerung und dem Transport von Arzneimitteln muss häufig eine konstante Temperatur eingehalten werden, die in der Zulassung verbindlich vorgeschrieben wird. Wird die Kühlkette unterbrochen oder treten Temperaturschwankungen auf, verliert das Medikament in der Regel seine Verkehrsfähigkeit. Eine gewisse Aktualität gewann diese Art von Transportschäden in den letzten Monaten durch COVID-19-Impfstoffe, die bei extremen Temperaturen gelagert und transportiert werden müssen. Aber auch bei anderen Arzneimitteln stellen sich eine Reihe von Fragen im Hinblick auf die Sorgfalt bei Transport und die Haftung.

Ein wenig Prominenz in der öffentlichen Berichterstattung hat diese Problematik dadurch erlangt, dass beispielsweise der COVID-19 Impfstoff von Biontech/Pfizer bei -70 °C transportiert und gelagert werden muss. Die Einhaltung dieser Temperatur stellt enorm hohe Anforderungen an die Logistik. Angesichts des Versandes von über einer Milliarde Dosen des Impfstoffs treten Schäden fast zwangsläufig ein. Auf der anderen Seite handelt es sich nicht um ein Sonderproblem dieses Impfstoffs, sondern es werden täglich große Mengen von Medikamenten versandt, bei denen eine bestimmte Lager- und Transporttemperatur einzuhalten ist. Welche Konsequenzen haben aber Kühlkettenunterbrechungen oder die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Temperatur in haftungsrechtlicher Hinsicht?

Bei Temperaturabweichungen während des Arzneimitteltransports bestehen zwei Besonderheiten: Zum einen führt eine Kühlkettenunterbrechung bei Medikamenten in der Regel nicht zu einer äußerlich erkennbaren Substanzveränderung. Manchmal wirkt sich die Kühlkettenunterbrechung vielleicht gar nicht unmittelbar auf das Medikament aus, sondern nur durch eine Verkürzung der Lebensdauer. Worin besteht also dann der Schaden, wenn Temperaturabweichungen festgestellt werden?

 

Darüber hinaus sind Medikamente teuer und leicht. Die Haftung des Frachtführers ist je nach Transportmodalität auf Beträge zwischen 2,50 EUR[1] und 28,– EUR/kg[2] begrenzt. Der Schaden übersteigt dementsprechend die Regelhaftung der Frachtführer erheblich. Der Frachtführer haftet nur dann unbegrenzt, wenn ihm ein leichtfertiges oder vorsätzliches Verschulden vorzuwerfen ist.

Die Fragen nach dem Schaden und der unbegrenzten Haftung stellen daher die Schwerpunkte bei Auseinandersetzungen über Kühlkettenunterbrechungen bei Arzneimitteltransporten dar.

In den letzten drei Jahren haben das OLG Frankfurt[3], das OLG Zweibrücken[4] und das LG Köln[5] über solche Schäden entschieden. Alle Entscheidungen kamen jeweils zu dem Ergebnis, dass bereits die Kühlkettenunterbrechung an sich zu einem Totalschaden geführt hat und der Frachtführer sich bei unzureichender Kontrolle der Temperatur während des Transports nicht auf eine Haftungsbegrenzung berufen kann.

BESCHÄDIGUNG DURCH SCHADENSVERDACHT

Im Transportrecht wird als Beschädigung grundsätzlich die Veränderung der Substanz des transportierten Gutes betrachtet. Eine Ausnahme stellt dabei der begründete Verdacht einer solchen Substanzveränderung dar. Daher hat das OLG Frankfurt einen Totalschaden schon aufgrund des Verdachts einer Substanzveränderung angenommen, „wenn er zu einer Wertminderung des Gutes geführt hat, weil er entweder Tests notwendig macht oder er objektiv nicht ausgeräumt werden kann. Objektiv nicht ausräumbar ist etwa der Verdacht, der Anlass für ein Verbot der Verwertung des Gutes oder für ein Einfuhrverbot ist oder der Verdacht, der nur unter Kosten ausgeräumt werden kann, die voraussichtlich höher sind als der Wert des Gutes (BGH, Urt. v. 11.7.2002, I ZR 36/00, juris Rn. 15; Koller, Transportrecht, 10.A. 2020, Art. 17 CMR, Rn. 2, § 425 Rn. 13).“

Zusätzlich hat für das Oberlandesgericht vorliegend noch ein zweiter insbesondere bei Arzneimitteln und Lebensmitteln wichtiger Gesichtspunkt zur Annahme eines Totalschadens geführt. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt wurden Pentaglobin-Ampullen nicht bei der vorgeschriebenen Temperatur zwischen +2 °C und +8 °C gelagert und transportiert, sondern bei höheren Temperaturen. Der Sachverständige hatte festgestellt, dass bei zu hohen Temperaturen Bestandteile des Medikaments denaturieren und sich zusammenschließen können. Da das Medikament bei Temperaturen von 15 °C bis 21,9 °C befördert wurde, habe es nach Auffassung des Gerichts daher seine Verkehrsfähigkeit verloren und durfte nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Dieses arzneimittelrechtliche Verbot sei als solches schon als Beschädigung im Sinne des Art. 17 CMR zu bewerten gewesen.

UNBESCHRÄNKTE HAFTUNG

Liegt also ein Totalschaden unter den genannten Gesichtspunkten vor, stellt sich die Frage nach dem Umfang der Haftung des Frachtführers. Der Frachtführer haftet nach deutschem Recht sowie den meisten nationalen und internationalen Haftungsordnungen begrenzt. Die Haftungsbegrenzungen sind in der Regel vom Gewicht der transportierten Güter abhängig. So beträgt die Haftungsbegrenzung bei Straßentransporten in Deutschland und bei grenzüberschreitenden Transporten innerhalb Europas 8,33 SZR/kg, also ca. 10 EUR. Auf diese Haftungsbegrenzungen kann sich der Frachtführer aber ausnahmsweise dann nicht berufen, wenn er den Schaden vorsätzlich oder leichtfertig in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, herbeigeführt hat.

Ein solches Verschulden mit der Rechtsfolge einer unbegrenzten Haftung des Frachtführers haben die eingangs erwähnten Gerichte im Falle der Unterbrechung der Kühlkette angenommen.

Sowohl das OLG Frankfurt als auch das OLG Zweibrücken nahmen dabei eine Pflicht des Frachtführers an, dafür zu sorgen, dass die richtige Temperatur laufend eingehalten wird. Dies habe unter anderem dadurch zu geschehen, dass die Temperatur in zeitlichen Abständen unter Ausschöpfung aller Kontrollmöglichkeiten zu kontrollieren ist. Geschehe dies nicht, obwohl dem Frachtführer bewusst war, dass er eine bestimmte Temperatur einzuhalten habe, so handele er leichtfertig.[6] Das LG Köln hat unter Verweis auf das Urteil des OLG Zweibrücken auch für eine Zwischenlagerung entschieden, dass die Temperatur des gelagerten Gutes so zu kontrollieren ist, dass ein zügiges Einschreiten bei einem Temperaturabfall möglich sei[7] und ebenfalls ein leichtfertiges Verschulden mit der Folge einer unbegrenzten Haftung angenommen.

ERGEBNIS

Aus den zitierten Urteilen können folgende Schlüsse für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Frachtführer bei Kühlkettenunterbrechungen bei Arzneimitteln gezogen werden, die allerdings im Einzelfall zu prüfen sind:

Eine Unterbrechung der für Arzneimittel vorgeschriebenen Kühlkette über einen unzulässig langen Zeitraum führt in der Regel zu einem begründeten Schadensverdacht, für den der Anspruchsteller darlegungs- und beweispflichtig ist.
Führt die Unterbrechung der Kühlkette dazu, dass das Medikament aus arzneimittelrechtlichen Gründen nicht mehr verkehrsfähig ist, dann liegt transportrechtlich ein Totalschaden vor.
Hat der Frachtführer über einen längeren Zeitraum hinweg die Kühltemperatur nicht kontrolliert und daher nicht bemerkt, dass die Kühlkette unterbrochen war und keine Maßnahmen ergriffen, kann von einem leichtfertigen Verschulden in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, ausgegangen werden. Der Frachtführer kann sich in diesem Fall nicht auf Haftungsbegrenzungen berufen.

Haben Sie weitere Fragen zu Verträgen über Arzneimitteltransporte oder Schäden wegen Kühlkettenunterbrechungen, stehen wir Ihnen zu deren Beantwortung gerne zur Verfügung.

Robert N. Kuss, LL.M. oec., Rechtsanwalt und Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht und Internationales Wirtschaftsrecht

[1] 2 SZR/kg, z.B. Seetransporten

[2] 22 SZR bei Lufttransporten nach dem MÜ

[3] OLG Frankfurt, Urteil vom 10. Dezember 2021 – 13 U 92/19 –

[4] OLG Zweibrücken, Urteil vom 12. März 2019 – 5 U 63/18 –

[5] LG Köln, Urteil vom 12. März 2020 – 85 O 45/18 –

[6] OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 39; OLG Zweibrücken, a.a.O., Rn. 51

[7] LG Köln, a.a.O., Rn. 34