KUSS Rechtsanwälte Partnerschaft mbB ist eine auf das internationale Wirtschaftsrecht spezialisierte Anwaltsboutique. Im Bereich des Transport- und Speditionsrechts gehören wir zu den führenden Kanzleien in Deutschland. Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir ab sofort einen Rechtsanwalt (m/w/d) in Vollzeit/Teilzeit.

Ihre Aufgaben

Führung von Prozessen in den von uns abgedeckten Bereichen des Wirtschaftsrechts vor Landgerichten und Oberlandesgerichten in ganz Deutschland.
Mitarbeit in herausfordernden nationalen und internationalen Gerichts- und Schiedsverfahren sowie Beratungsmandaten.

Ihr Background

Interesse an einer Spezialisierung im Wirtschaftsrecht.
verhandlungssicheres Englisch. Idealerweise beherrschen Sie eine weitere Fremdsprache.

Ihr persönliches Profil

Sie verfügen über ein ausgeprägtes wirtschaftliches und technisches Verständnis.
Sie sind kommunikationsstark und lieben es, zu verhandeln. Empathie ist eine Ihrer Stärken.
Service- und Lösungsorientierung prägt Ihre Arbeit im Team und mit Mandanten.
Sie sind loyal, genau und effizient.

Unser Angebot
Wir bieten Ihnen eine spannende und abwechslungsreiche Tätigkeit in einem angenehmen Arbeitsklima am Kölner Rheinufer. Unsere Schwerpunkte ermöglichen Ihnen eine schnelle und intensive Spezialisierung im internationalen Wirtschaftsrecht. Sie werden nach einer gründlichen Einarbeitung die Möglichkeit haben, selbstständig und eigenverantwortlich zu arbeiten.

Bitte senden Sie Ihre aussagekräftige Bewerbung an: info@kuss-law.com

Stellenanzeige zum download

 

In practice, it happens again and again that ocean carriers forget or fail to inform the consignee of the arrival of containers at the port of destination and that, after the agreed demurrage free time has expired, the cargo is handed over only concurrently against payment of demurrage. Carriers justify the charging of demurrage with bill of lading terms and conditions expressly excluding the obligation to provide information on the arrival of the cargo at the port of destination.

Under German law such clauses in the bill of lading terms and conditions are ineffective. The delivery of cargo requires that the consignee is put in a position to take possession of the goods and that he indicates his willingness to take possession. Terms and condi-tions of a bill of lading cannot facilitate delivery unilaterally, as this would undermine lia-bility for proper delivery. This, however, inevitably presupposes that the consignee is informed where and when he can collect the cargo.

The Higher Regional Court of Thuringia recently informed the plaintiff in a litigation relat-ing to that question that his appeal had no chance of success. (Decision of June 25, 2019, Ref.: 7 U 119/19.) The first instance had decided that the carrier has to repay the demurrage costs.

Maxim Miskewych, Attorney at law and bar certified specialist in international business law

A breach of specific contractual agreements constitutes qualified fault and leads to unlimited liability of the carrier.

The carrier’s liability for losses caused in its custody is limited. The lower the weight and the higher the value of the goods, the greater is the gap between the consignor’s damage and the compensation the carrier has to pay. Only in the case of willful misconduct or reckless fault, the limitations of liability do not apply. It is therefore not surprising that questions of such qualified fault and thus of unlimited liability are of great importance for shippers and carriers.

In legal proceedings conducted by us before the Hanseatic Higher Regional Court (Hanseatisches Oberlandesgericht) of Hamburg, the court again clarified in a notice in June of this year that a breach of specific contractual agreements constitutes qualified fault.

The case concerned a consignment of cigarettes to be transported within Germany. During a stop on an unguarded motorway station over the weekend, the trailer was cut open and a considerable number of cigarettes were stolen. However, it was contractually agreed between the shipper and the carrier that overnight stops were only permitted with the shipper’s prior consent. The Higher Regional Court (Oberlandesgericht) of Hamburg, which only rarely assumes a qualified fault, saw the breach of this clear regulation as a qualified fault leading to unlimited liability.

In the same way the Regional Court (Landgericht) of Bremen decided a few months earlier in its judgement of June 6, 2018, file no. 11 O 169/17: Clauses in a transportation contract according to which stops are only permitted on guarded and video-monitored parking lots are valid. If the carrier does not adhere to these requirements, he acts, according to the judgment, at least recklessly and is liable without limitation.

Consignors of theft-prone goods should therefore agree in the contract that only guarded parking lots are permitted for stops, and carriers, if they consent to such agreements, should inform their drivers or subcontractors accordingly, otherwise unlimited liability is imminent.

                                                       Robert N. Kuss, LL.M. oec.

Legal 500, one of the
leading international law firm rankings, in 2020 again ranks KUSS Rechtsanwälte
among the best commercial law firms in Germany in the field of Transport Law.

Based on its research in the editorial section Legal 500 has come to the conclusion (our translation):

Kuss Rechtsanwälte Partnerschaft mbb is highly
specialized in the field of International Transport, Forwarding and Warehousing
Law. The focus of activities of the four-member team of bar certified specialists
(Fachanwälte) lies in complex cases of major transport damage as well as in the
conduct and defense of recovery claims. In addition, the team around Robert
Kuss and Corinna Kuss advises policyholders and insurers on transport insurance
coverage. A particular added value regarding the international activities of
the law firm lies in the legal advice and consulting offered in English,
French, Italian, Spanish and Russian.”

We were particularly pleased with the references:

The
law firm is very competent, reliable and always adheres to the given schedules.
In addition, the team is characterized by patience and perseverance even in
stressful situations.”

The
law firm is our first address in Germany in the field of Transport Law.
Especially in the field of road transport the team is unbeatable in terms of
efficiency, transparency, expertise and experience.”

‘Robert Kuss is outstanding in competence and client
service and has excellent negotiating skills.”

You can find the
ranking under the following link:

https://www.legal500.de/c/deutschland/transport/transportrecht/

Erst legte sich die EVER GIVEN im Suezkanal quer, nun halten die Behörden das Containerschiff, das zu den größten der Welt gehört, mit seiner Ladung von tausenden Containern fest. Hunderte Schiffe stauten sich in der Folge vor den Einfahrten des Suezkanals und konnten ihre Fahrt nicht fortsetzen. Vielen Unternehmen sind durch diesen Vorfall erhebliche Kosten und Schäden entstanden, sei es durch Luftfracht für Ersatztransporte, sei es durch die Verspätung selbst. Wer kommt für diese Kosten auf?

(iStock.com/eyewave)

Die zeitweilige Blockade des Suezkanals durch die EVER GIVEN trifft den weltweiten Handel in einer angespannten Situation. Wegen der in den letzten Monaten aufgrund der Pandemie gestiegenen Nachfrage sind kaum Container verfügbar und die Frachtraten sind in der Folge stark gestiegen. Hierdurch müssen viele Unternehmen ohnehin mit gestiegenen Kosten und Lieferverzögerungen leben. In den ersten Berichten über die Havarie der EVER GIVEN und ihre Folgen ging es fast immer um die unmittelbaren Schäden für die Kanalbehörde, die Eigner und eventuell wartende Schiffe, z.B. durch Bergekosten, die Schäden aus der Blockade des Suez-Kanals durch ausgefallene Nutzungsentgelte, Infrastrukturschäden oder Ansprüche anderer Reeder oder Eigner gegen die Eigner der EVER GIVEN.

Diese Schäden, so hoch sie auch sind, berühren wenige von dem Desaster Betroffene. Für die meisten Unternehmen, deren Waren sich auf der EVER GIVEN oder den wartenden Schiffen befanden oder noch befinden, stellen sich andere Fragen, insbesondere wer die Schäden, die ihnen durch die Verzögerungen entstanden sind, zahlt.

GENERAL AVERAGE

Die Eigner der EVER GIVEN haben am 01.04.2021 General Average erklärt. Unternehmen, deren Ware sich zurzeit auf der EVER GIVEN befindet, sollten inzwischen Post von Richards Hogg Lindley erhalten haben mit der Aufforderung, Sicherheit für den auf sie entfallenden Anteil an den Rettungskosten zu leisten. In der Regel wird diese durch eine Average Guarantee des Transportversicherers gestellt, ohne die die Ware bei Ankunft im Hafen nicht herausgegeben wird.

Die General Average ist ein Verfahren, mit dem Schäden und Kosten, die der Kapitän eines Schiffes vorsätzlich verursacht hat, um Schiff und Ladung aus einer gemeinsamen Gefahr zu retten, auf das Schiff und die Berechtigten an der Ladung verteilt werden. Die Eigner werden hier also versuchen, die Kosten, die für die Bergung des Schiffes aufgewandt wurden, anteilig von den Ladungsbeteiligten zurückzufordern.

Die genaue Ursache, die zur Havarie der EVER GIVEN geführt hat, ist noch ungeklärt. Sollte die Ursache auf ein Verschulden der Eigner zurückzuführen sein, könnten diese nach deutschem Recht zum einen keinen Ersatz für ihren Schaden verlangen, zum anderen wären sie den anderen Beteiligten für deren Beiträge schadenersatzpflichtig. Das ist bei der Anwendbarkeit anderer Rechtsordnungen häufig nicht der Fall. Es bleibt daher abzuwarten, ob Einwendungen gegen die General Average erhoben werden können.

SCHADENERSATZANSPRÜCHE

Durch die Havarie dürften den allermeisten Unternehmen, deren Güter mit der EVER GIVEN befördert werden, Schäden entstehen. Solche Güter können von Substanzschäden bis zu Vermögensschäden reichen. Um einen Substanzschaden handelt es sich, wenn eine überlange Transportdauer zu einer Beschädigung des Gutes führt. Beispiele hierfür sind eine unbeabsichtigte Reifung von Obst oder Gemüse oder die Verschlechterung von Rohstoffen durch Überlagerung im Container. Ein Vermögensschaden kann dadurch entstehen, dass ein Gut dringend benötigt wird, beispielsweise weil sonst ein Bandstillstand droht, so dass es aufgrund der Verzögerung des Seetransportes per Luftfracht zu wesentlich höheren zusätzlichen Kosten eingeflogen werden muss. Es können Verzugsschäden entstehen, liquidated damages anfallen etc.

Ob Ansprüche auf Ersatz solcher Schäden geltend gemacht werden können, hängt von einer Reihe von Faktoren ab. Zunächst wird der Transport auf einem Schiff, das tausende Container geladen hat, nicht auf der Basis eines einheitlichen Vertrags mit den Eignern oder Charterern und auf der Basis eines einheitlich anwendbaren Rechts durchgeführt. Vielmehr kann im Falle jedes einzelnen Containers von einer Vertragskette mit mehreren Beteiligten ausgegangen werden, die unter Umständen die Eigner, den Charterer EVERGREEN sowie andere große Carrier wie Cosco oder K-Line über Slot Charterverträge und dahinter mehrere Spediteure umfasst. Wer aus Sicht des den Transport in Auftrag gebenden oder die Gefahr tragenden Absenders oder Empfängers der haftende Verfrachter oder Frachtführer ist, welcher Schaden geltend gemacht werden kann und aus welcher Anspruchsgrundlage dies möglich ist, hängt von dem diesem einzelnen Containertransport zugrunde liegenden Vertrag ab.

Im Falle eines deutschem Recht unterfallenden Transport- oder Speditionsvertrages, in dem eine pauschale Vergütung für den Transport vereinbart wurde, käme im Falle einer Beschädigung des Frachtgutes ein Schadenersatzanspruch gegen den Vertragspartner in Betracht. Denn nach deutschem Seehandelsrecht haftet der Verfrachter für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht (§ 498 HGB). Ob ein derartiger Anspruch auch durchsetzbar ist, hängt davon ab, ob der Vertragspartner des Geschädigten nachweisen kann, dass die Umstände, auf denen die Beschädigung der Frachtgüter beruht, durch die Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters nicht hätte abgewendet werden können. Sollte sich herausstellen, dass die EVER GIVEN seeuntüchtig war und war die Seeuntüchtigkeit bei Beginn der Reise erkennbar, wäre eine Enthaftung nicht möglich.

Die Haftung für die anderen aus einer Verspätung resultierenden Schäden ist im Seehandelsrecht nicht geregelt. Sie richtet sich bei Anwendbarkeit deutschen Rechts nach den Regeln des BGB über den Verzug. Das erfordert zunächst, dass die Ablieferung dem Frachtführer oder Spediteur gegenüber nach dem Eintritt der Fälligkeit der Ablieferung gemahnt werden muss. Der Fälligkeitszeitpunkt ist dabei nicht mit der „ETA“ (estimated time of arrival) gleichzusetzen, die in der Regel lediglich eine unverbindliche, ungefähre Angabe darstellt. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Leistung bereits fällig ist, sofern ein Leistungszeitpunkt nicht ausnahmsweise verbindlich bei der Beauftragung des Seetransportes vereinbart wurde. Eine Mahnung, die vor dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, wäre unwirksam.

Entscheidend für einen Anspruch auf Schadenersatz für die Verspätungsschäden wird sowohl im Hinblick auf die Güter auf der EVER GIVEN als auch auf den anderen Schiffen die Frage des Verschuldens der Verzögerung sein. Im Falle der EVER GIVEN wird sich vor allem die Frage stellen, was Ursache für die Havarie war.

In vielen Verträgen ist die Haftung für Verspätung in den Konnossementsbedingungen ausgeschlossen. Grundsätzlich ist ein solcher Ausschluss möglich. Als AGB unterliegen die Konnossementsbedingungen im Falle der Anwendbarkeit deutschen Rechts der AGB-Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB, die insofern die Grenzen für eine Freizeichnung setzen. Ein kompletter Ausschluss unabhängig vom Verschuldensgrad des Verfrachters wäre danach aber z.B. unwirksam.

 

KAUFVERTRÄGE

Bei der Klärung der Frage, wer für die Mehrkosten und Schäden im Zusammenhang mit der Havarie aufzukommen hat, sollte allerdings zunächst das Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer geklärt werden. Wer den Schaden in diesem Verhältnis trägt und ihn dann eventuell vom Spediteur, Frachtführer oder Verfrachter ersetzt verlangen kann, richtet sich nach dem im Kaufvertrag vereinbarten Leistungsort und der dort vereinbarten Leistungszeit, der Gefahrtragung und der Pflicht, die Transportrisiken zu versichern.

 

ROBERT N. KUSS, LL.M. oec.

Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht

Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht

Seit dem 23.03.2021 liegt die EVER GIVEN nun in Ägypten, zuerst quer im Suezkanal, nun „an der Kette“ im Großen Bittersee. Am 07.04. machte die Suez Canal Authority (SCA) als Eigentümerin, Verwalterin und Betreiberin des Suezkanals Schadenersatz in Höhe von 916 Mio. USD geltend und ließ Schiff und Ladung arrestieren. Dieser Umstand und die enorme Höhe des Schadenersatzes machen es unwahrscheinlich, dass das Schiff mit den von ihm transportierten ca. 18.000 Container seine Fahrt in Kürze fortsetzen kann. Was bedeutet das für Unternehmen, die ein wirtschaftliches Interesse an den Gütern haben und die Versicherungen, bei denen sie versichert sind? 

(iStock.com/eyewave)

Am 22.04.2021 haben die Eigner wohl „Widerspruch“ gegen den Arrest der SCA eingelegt. In einem Termin am 04.05.2021 vor dem zuständigen Gericht in Ismailia wurde das  Rechtsmittel der Eigner zurückgewiesen. Ein weiterer Termin soll nun am 22.05.2021 stattfinden. Sollten sich die Parteien nicht vergleichsweise einigen oder das Schiff gegen eine entsprechende Sicherheit freigegeben werden, wird es noch längere Zeit im Bittersee liegen bleiben. Verderbliche Ware könnte dann zerstört sein. Waren, die Gegenstand von Fixgeschäften waren, werden eventuell nicht mehr benötigt. Käufer könnten zwischenzeitlich wegen Lieferverzuges vom Kaufvertrag zurückgetreten sein oder sie nicht mehr benötigen, da sie vom Verkäufer oder anderweitige Deckungskäufe Ersatz erhalten haben.

In diesen Fällen stellt sich die Frage, was mit der Ware auf der EVER GIVEN geschieht und wer den entstandenen Schaden zahlt. Diese Frage stellt sich auf drei Ebenen: Auf der des Kaufvertrages, auf der des Transportversicherungsvertrages, wenn ein solcher abgeschlossen wurde und schließlich auf der des Transportvertrages, aufgrund dessen der Container auf der EVER GIVEN transportiert wird.

KAUFVERTRAG

Waren, die sich auf der EVER GIVEN befinden, kommen überwiegend aus Asien. Ein grenzüberschreitender Kaufvertrag dürfte daher die Regel sein. Auf solche Verträge ist häufig das CISG (sog. UN-Kaufrecht) anwendbar, wenn es nicht ausgeschlossen wurde. Bei Anwendbarkeit des CISG wird die Transportgefahr ebenso wie bei Anwendbarkeit des BGB häufig mit Übergabe der Sendung durch den Verkäufer an den ersten Frachtführer auf den Käufer übergehen (Art. 31 CISG). Den Schaden trägt dann im Fall der Güter auf der EVER GIVEN also der Käufer. Häufiger ist die Gefahrtragung aber entweder individuell oder aber durch Einbeziehung der Incoterms® 2020 oder früherer Versionen in den Kaufvertrag geregelt. In den Incoterms® ist die Transportgefahr und die Verpflichtung zur Eindeckung einer Transportversicherung geregelt. Die Regelungen in den einzelnen Klauseln reichen dabei von einem Übergang der Transportgefahr bei Abholung bis zum Übergang bei Ablieferung. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass unabhängig von der Gefahrtragung beide Parteien einen Schaden erleiden können, beispielsweise wenn der nicht die Gefahr tragende Empfänger seinem Kunden gegenüber nicht liefern kann und im Verhältnis zu diesem Schäden zu tragen hat, die sein Lieferant nicht ersetzen muss.

TRANSPORTVERSICHERUNG

Ist also festgestellt worden, wer die Gefahr und damit im Verhältnis der Kaufvertragsparteien zueinander den Schaden, der durch die Havarie der EVER GIVEN entstanden ist, trägt, stellt sich die Frage, woher die geschädigte Kaufvertragspartei Ersatz erhält. Der erste Gedanke vieler Unternehmen, die Ware auf der EVER GIVEN haben, dürfte ihrem Transportversicherer gelten, wenn ein Transportversicherungsvertrag geschlossen wurde. Mit einer Transportversicherung werden zum einen die Kosten der bereits in unserem letzten Beitrag erwähnten „General Average“ oder „Havarie Grosse“ versichert sein, als auch zu transportierende Güter gegen die Gefahren der Beförderung und einer damit verbundenen Lagerung. Welchen Umfang eine Transportversicherung hat und was genau versichert ist, ergibt sich aus den Bedingungen des jeweils abgeschlossenen Versicherungsvertrages, so dass ohne diese hierzu keine konkrete Aussage getroffen werden kann. Einen guten Anhaltspunkt geben aber die Musterbedingungen des GDV, die „DTV-Güterversicherungsbedingungen 2000/2011 – Volle Deckung“. Demnach sind Verlust oder Beschädigung der Güter versichert, nicht aber beispielsweise die Gefahren der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand (Ziff. 2.4.1.3.) und Schäden, die durch eine Verzögerung der Reise entstehen (2.5.1.1.). Ein Versicherungsschutz muss daher im vorliegenden Fall für die entstandenen oder entstehenden nicht bestehen. Allerdings sind regelmäßig auch Schäden durch Beschlagnahme, Verlustvermutung und Verschollenheit individuell oder durch Einbeziehung von zusätzlichen Standardklauseln versichert, so dass eine Prüfung des Versicherungsumfangs im Einzelfall vorgenommen werden sollte.

SCHADENERSATZANSPRÜCHE GEGEN SPEDITEUR UND CARRIER

So stellt sich schließlich die Frage, welche Möglichkeiten einer Entschädigung bestehen, wenn ein Schaden nicht versichert ist oder der Versicherer nach Entschädigung seines Versicherungsnehmers Regress nehmen möchte?

Häufig wird die für die Beauftragung des Transports zuständige Kaufvertragspartei einen Spediteur mit dem Transport der Güter „door-to-door“ beauftragt haben. Dann wird der Transport in der Regel verschiedene Teilstrecken umfassen, die mit verschiedenartigen Transportmitteln durchgeführt wird, also mittels einen sogenannten Multimodaltransportes. Oder aber der Auftraggeber hat unmittelbar den Schiffstransport mit der EVER GIVEN beauftragt.

Ist deutsches Recht anwendbar, würde zunächst in beiden Fällen das deutsche Seehandelsrecht anwendbar sein, natürlich unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten individuellen und allgemeinen Vertragsvereinbaren bzw. Geschäftsbedingungen. Denn auch bei Anwendbarkeit des Multimodalvertragsrechts gem. § 452 HGB ist gem. § 452a HGB bei bekanntem Schadensort das Recht des Transportabschnitts anwendbar, in dem der Schaden eintritt. Hier kommen mehrere Ansprüche in Frage, die schon in unserem ersten Beitrag zu Schäden im Zusammenhang mit der EVER GIVEN angesprochen wurden. Durch das Arrestieren von Schiff und Ladung stellt sich nun zusätzlich die Frage, ob die Wareneigentümer, Absender, Empfänger oder ihre Transportversicherer sich auf die Verlustvermutung des § 511 HGB berufen können. Nach dieser Vorschrift kann der Anspruchsberechtigte das Gut als verloren betrachten, wenn es nicht innerhalb einer Frist, die der zweifachen vereinbarten Lieferfrist entspricht, im Falle eines internationalen Transports aber mindestens 60 Tage dauert, abliefert. Es ist schon absehbar, dass diese Frist überschritten werden könnte. Allerdings gilt dies nicht, wenn das Gut Gegenstand eines Pfand- oder Zurückbehaltungsrechts ist. Ob sich der Spediteur, Frachtführer oder Verfrachter hier auf ein Pfandrecht oder Zurückbehaltungsrecht berufen kann, bleibt also zu prüfen.

 

ROBERT N. KUSS, LL.M. oec.

Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht

Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht

In Folge des Ukraine-Krieges haben sich die Produktions-, Transport- und Beschaffungskosten für viele Waren zum Teil drastisch erhöht. Dies kann bei Vereinbarung eines Festpreises mit dem Abnehmer, der noch auf den alten Rohstoff- und Energiepreisen kalkuliert wurde, zu einer Gefährdung der Existenz des Lieferanten führen. Für viele Unternehmen stellt sich angesichts dessen die Frage, ob sie die gestiegenen Kosten an ihre Abnehmer weitergeben können.

 

 

Die Praxis zeigt, dass viele Abnehmer tatsächlich offen für Gespräche über Preisanpassungen sind. Der Verlust eines guten Lieferanten und die Gefährdung von laufenden Projekten auch noch aus diesem Grunde können nicht in ihrem Interesse liegen, zumal die Ersetzung des Partners ebenfalls zur Zahlung aktueller (erhöhter) Preise führen würde. Auch die öffentliche Hand scheint davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer Vertragsanpassung aufgrund des Krieges in der Ukraine grundsätzlich vorliegen können.[1]

Ist der Geschäftspartner aber nicht zu einer Nachverhandlung des Preises bereit, bleibt in der Regel nur noch der Weg, eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage zu verlangen. Wann kommt diese Möglichkeit für Unternehmen in Betracht, welche Hindernisse stellen sich dabei und was muss bei der praktischen Durchsetzung des Anspruchs beachtet werden.

Bei der „Störung der Geschäftsgrundlage“ handelt es sich um ein Gestaltungsrecht, das einer Vertragspartei die einseitige Anpassung des Vertragsinhalts gestattet, wenn das Festhalten am bisherigen Vertragsinhalt für ihn aufgrund veränderter äußerer Umstände unzumutbar geworden ist, § 313 BGB. Der Vertragspartner wird dadurch an einen Vertragsinhalt gebunden, dem er so überhaupt nicht zugestimmt hat. Vor dem Hintergrund gestiegener Produktions- und Beschaffungskosten bedeutetdies, dass der Abnehmer für die Ware einen deutlich höheren als den ursprünglich vereinbarten Kaufpreis bezahlen muss, obwohl das Risiko sich verändernder Kosten für zu liefernde oder herzustellende Ware grundsätzlich beim Verkäufer liegt. Da es sich dabei um einen besonders schweren Eingriff in die Vertragsfreiheit dieser Vertragspartei handelt, werden an das Vorliegen einer Störung der Geschäftsgrundlage besonders hohe Anforderungen geknüpft.

VORAUSSETZUNGEN DER STÖRUNG DER GESCHÄFTSGRUNDLAGE

Zunächst darf sich die Unzumutbarkeit gestiegener Beschaffungs- und Produktionskosten für den Verkäufer der Ware nicht anderweitig abwenden lassen. Kann er den Vertrag bspw. noch widerrufen oder anfechten, so muss er diese Möglichkeiten vorrangig ausschöpfen. Auch wenn vertragliche Instrumente, wie bspw. eine vereinbarte Preisgleitklausel, greifen, kann sich der Verkäufer in der Regel nicht auf eine Störung der Geschäftsgrunlage berufen. Zudem muss der Verkäufer in der Lage sein, seinen Teil des Vertrags überhaupt noch zu erfüllen. Ist ihm die Beschaffung oder Herstellung der Ware bspw. wegen eines Rohstoffembargos oder anderweitig unterbrochener Lieferketten auf absehbare Zeit nicht mehr möglich, so entfällt bereits seine Leistungspflicht wegen Unmöglichkeit gem. § 275 I BGB.

Kommt keine der vorgenannten Alternativen in Betracht, greift als „ultima ratio“ der Vertragsanpassungsanspruch wegen Störung der Geschäftsgrundlage. Hierfür muss zunächst die Geschäftsgrundlage des Vertrags nach Vertragsschluss gestört oder vollständig weggefallen sein. Dies betrifft einerseits die objektive Geschäftsgrundlage, d.h. die Veränderung von Umständen, die für den Vertragsschluss erkennbar vorausgesetzt wurden, sowie die Störung der subjektiven Geschäftsgrundlage, d.h. der gemeinsamen Überzeugungen von Vorliegen und Entwicklung der tatsächlichen Umstände des Vertrags. Im Rahmen seiner Covid-19-Rechtsprechung hat der BGH die Geschäftsgrundlage entsprechend definiert als „die Erwartung der vertragsschließenden Parteien, dass sich die grundlegenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen eines Vertrags nicht etwa durch Revolution, Krieg, Vertreibung, Hyperinflation oder eine (Natur-)Katastrophe ändern und die Sozialexistenz nicht erschüttert werde“ (BGH, Urt. v. 12.01.2022 – XII ZR 8/21). Im Rahmen von Liefer- und Herstellungsverträgen bildet somit die Erwartung der Parteien, dass sich die Kosten für die vereinbarte Ware innerhalb der marktüblichen Preisschwankungen bewegen, regelmäßig die Geschäftsgrundlage des Vertrags. Die nur von wenigen Experten vorhergesehene Eskalation des Krieges am 24.02. diesen Jahres durch Russland und die damit einhergehende Vervielfachung der Kosten für die Beschaffung und Herstellung von Waren erfüllt zweifellos diese Voraussetzungen. Allerdings gilt dies freilich nur dann, wenn der Vertrag vor dem 24.02.2022 geschlossen wurde.

UNZUMUTBARKEIT

Im Interesse der Rechtssicherheit und um einen all zu ausufernden Gebrauch von Vertragsanpassungen mittels Störung der Geschäftsgrundlage entgegenzuwirken sieht § 313 BGB vor, dass das Festhalten am Vertrag für die Vertragspartei, die wegen der veränderten Vertragsumstände eine Vertragsanpassung verlangt, unzumutbar sein muss. Das ist dann der Fall, wenn ihr unter Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalls, insb. mit Blick auf die vertragliche und gesetzliche Risikoverteilung, das Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann (BGH, Urt. v. 12.01.2022 – XII ZR 8/21). Davon ist dann auszugehen, wenn das Festhalten am Vertrag in seiner ursprünglichen Form für die betroffene Partei zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führen würde (BGH, Beschluss vom 3.12.2014 – XII ZB 181/13). Wann diese Schwelle bei gestiegenen Beschaffungs- und Herstellungskosten überschritten ist, hängt maßgeblich von der konkreten Abwägung der Umstände im Einzelfall ab.

Ist für eine Ware kein Gleit-, sondern, wie häufig in der Praxis üblich, ein Festpreis vereinbart worden, so kann dies dafür sprechen, dass der Verkäufer das Preisrisiko bewusst übernommen hat und ihm das Festhalten am ursprünglich vereinbarten Preis damit zuzumuten ist.[2] Allerdings bedeutet die Vereinbarung eines Festpreises nicht zwangsläufig, dass eine Berufung auf § 313 BGB aussichtslos ist. So kommt eine Vertragsanpassung dann in Betracht, wenn durch äußere – nicht von den Parteien verschuldete Umstände – eine Situation eintritt, in der ein derartig unzumutbares Ungleichgewicht zwischen den Leistungen der Parteien entsteht,[3] dass es aus einer Gerechtigkeitsperspektive schlichtweg nicht mehr tragbar erscheint (BGH, Urt. v. 10.10.1984 – VIII ZR 152/83). Eine starre prozentuale Grenze, ab wann ein solches Ungleichgewicht angenommen wird, existiert indes nicht. Jedenfalls kann angenommen werden, dass es hierfür Preissteigerungen von min. 60[4] bis 100% bedarf. Auch hier spielen die Einzelfallumstände eine entscheidende Rolle: So wurde einem Verkäufer unabhängig von der konkreten Höhe der Kostensteigerungen ein Vertragsanpassungsanspruch für den Fall zugesprochen, dass er durch den Verkauf der Ware nicht nur keinen Gewinn erzielt, sondern Verluste erleidet (BGH, Urt. v. 23.01.2003 – VII ZR 210/01).

Stets ist jedoch zu beachten, dass es als Indikator für die Zumutbarkeit einer Preiserhöhung ausgelegt wird, wenn der Verkäufer den Anlass oder die negative Entwicklung der gestiegenen Kosten voraussehen konnte und sich dennoch nicht rechtzeitig mit den betroffenen Waren eingedeckt hat.[5] So urteilte der BGH während des Yom-Kippur Kriegs und der Öl-Krise der 1970er Jahre, dass auch der damalige Preisanstieg von ca. 70 % für Rohöl den Verkäufer nicht zur einseitigen Vertragsanpassung berechtige, wenn dieser sich aufgrund des erwartbaren militärischen Konflikts und den damit einhergehenden Preissteigerungen nicht rechtzeitig mit der betroffenen Ware eingedeckt habe (BGH, Urt. v. 08.02.1978 – VIII ZR 221/76). Ob diese Auffassung angesichts der überraschenden Eskalation des Krieges durch Russland und den verheerenden Auswirkungen für den Industriestandort Deutschland auch in zukünftigen Urteilen Bestand hat, wird sich indes erst noch zeigen müssen.

RECHTSFOLGEN

Liegen die soeben besprochenen Voraussetzungen für eine Störung der Geschäftsgrundlage vor, ergeben sich für den Verkäufer daraus im Wesentlichen zwei mögliche Rechtsfolgen: Der Anspruch auf Vertragsanpassung (§ 313 Abs. 1 BGB) und das Recht, vom Vertrag zurückzutreten (§ 313 Abs. 3 BGB). Dabei ist zu beachten, dass weder die Vertragsanpassung noch die Vertragsauflösung automatisch eintreten. In beiden Fällen muss der Verkäufer selbst aktiv werden, also entweder die Anpassung des Vertrags von seinem Geschäftspartner verlangen oder sein Rücktrittsrecht ausüben.

Neben der Frage, ob ein Anpassungsanspruch besteht, ist es für den Warenverkäufer verständlicherweise besonders wichtig, zu wissen in welchem Umfang er diesen geltend machen kann. Eine vollständige Abwälzung der Mehrkosten auf den Abnehmer der Ware ist in der Regel nicht möglich. Denn andernfalls würde das Beschaffungsrisiko vollständig auf den Käufer abgewälzt werden. In Anbetracht dessen, dass grundsätzlich der Verkäufer das Beschaffungsrisiko für die vereinbarte Ware trägt, würde dies den Käufer in der Regel unbillig benachteiligen. Anknüpfungspunkt für den Anpassungsanspruch ist daher der hypothetische Vertragsinhalt, den die Parteien vereinbart hätten, wenn sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kenntnis von dem störenden Ereignis gehabt hätten. Es muss also unter Brücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls eine für beide Seiten zumutbare und interessengerechte Verteilung der durch das störende Ereignis verursachten wirtschaftlichen Folgen erfolgen.

Konkret kann dies durch Anpassung der vertraglichen Gegenleistung erfolgen. Fehlt es im Einzelfall an gegenteiligen Anhaltspunkten, hält die Rspr. regelmäßig eine Aufteilung der entstandenen Mehrkosten für interessengerecht. Zwar wird der  anfallende Differenzbetrag zwischen vereinbarten und tatsächlichen Beschaffungskosten oftmals hälftig zwischen den Parteien aufgeteilt (BGH, Urteil vom      10.07.2002 – XII ZR 107/99). Daraus kann allerdings keine allgemeingültige Regel abgeleitet werden. Vielmehr wird miteinbezogen werden müssen, wann die Zumutbarkeitsgrenze für beide Parteien im Einzelfall erreicht ist und wie sich das Verhalten der Parteien im Vorfeld konkret auf die gestörte Geschäftsgrundlage ausgewirkt haben (BGH, Urt. v. 12.01.2022 – XII ZR 8/21). So wird insbesondere eine Rolle spielen, ob der Verkäufer die Beschaffungskosten hätte senken können, wenn er sich frühzeitig mit den benötigten Materialien eingedeckt oder alternative Bezugsquellen ausgeschöpft hätte.

Statt einer Anpassung kann es allerdings auch geboten sein, vom Vertrag zurückzutreten. Verweigert sich eine Partei der Mitwirkung an einer gem. § 313 Abs. 1 BGB gebotenen Anpassung des Vertrags, so liegt darin eine Pflichtverletzung begründet, die den anderen Teil zum Rücktritt berechtigt und sogar einen Anspruch auf Schadensersatz zur Folge haben kann (BGH, Urt. v. 30.09.2011 − V ZR 17/11). Auch wenn die Anpassung des Vertrags praktisch nicht umsetzbar ist oder für eine der Vertragsparteien zu einer nicht mehr zumutbaren Härte führen würde, gewährt § 313 Abs. 3 BGB der benachteiligten Partei ein Rücktrittsrecht. Die Grenze der Unzumutbarkeit ist dann erreicht, wenn die Parteien den Vertrag in Kenntnis des störenden Ereignisses eher überhaupt nicht geschlossen hätten als ihm mit angepasstem Vertragsinhalt zuzustimmen.[6] Wie stets ist auch hier der konkrete Einzelfall als Maßstab heranzuziehen.

GELTENDMACHUNG VON PREISANPASSUNGEN

Die Rechtsfolgen von § 313 BGB treten nicht automatisch ein, sobald die oben beschriebenen Voraussetzungen vorliegen. Vielmehr muss sich der betroffene Vertragsteil erst per Einrede auf die Störung der Geschäftsgrundlage berufen. Außergerichtlich geschieht dies durch die Äußerung einer Anpassungsaufforderung. Inhaltlich muss darauf geachtet werden, dass die Anpassungsaufforderung die Gründe für das Vorliegen der behaupteten Störung enthält und das gewünschte Anpassungsziel angibt. Die pauschale Berufung auf § 313 BGB genügt hingegen nicht. Dabei kann es Sinn machen, die Aufforderung mit einer Zustimmungsfrist zu versehen.

Gerichtlich kann der sich auf § 313 BGB berufende Vertragsteil als Kläger entweder auf Zustimmung zur geforderten Vertragsanpassung klagen[7] oder direkt die angepasste Leistung vom anderen Vertragsteil durchsetzen (BGH, Urt. v. 30.09.2011 − V ZR 17/11). An die Bestimmtheit des Klageantrags wird kein hoher Maßstab angesetzt. Ergibt sich das Klageziel nicht eindeutig aus Klageantrag, ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Kläger eine Festsetzung der Leistung durch Urteil begehrt.[8]

Der Anspruch auf Vertragsanpassung verjährt regelmäßig gem. § 195 BGB innerhalb von drei Jahren. Der Verjährungszeitraum beginnt gem. § 199 BGB mit Eintritt der unzumutbaren Preissteigerungen und dem damit verbundenen Wegfall der Geschäftsgrundlage auf Seiten des Klägers.

ANDERE ANPASSUNGSMÖGLICHKEITEN

Neben einer Anpassung des Vertrages gem. § 313 BGB gibt es weitere Möglichkeiten einer Vertragsanpassung.

Gem. § 58 BHO besteht die Möglichkeit, einen Vertrag mit dem Bund auch dann anzupassen, wenn die Voraussetzungen des § 313 BGB nicht vorliegen. Im Ergebnis muss dabei eine Gesamtabwägung der Vor- und Nachteile der Auftragssituation erfolgen, die berücksichtigt, ob eine termingerechte Fortführung gefördert wird, Auseinandersetzungen vermieden, Folgekosten gespart werden.

Darüber hinaus ist mit privaten Vertragspartnern natürlich eine einvernehmliche Vertragsänderung immer möglich, wenn beide Seiten zustimmen.

ERGEBNIS

Die durch den Ukraine-Krieg direkt und indirekt ausgelösten massiven Preissteigerungen können bei Verträgen zum Eintritt einer gestörten Geschäftsgrundlage führen. Gleichzeitig muss bei dem sich auf § 313 BGB berufenden Vertragsteil jedoch die sog. Opfergrenze überschritten sein, sodass ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich aus einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls. Dabei ist insbesondere die Vorhersehbarkeit des störenden Ereignisses und das Vorverhalten der Parteien miteinzubeziehen. Liegen diese Voraussetzungen vor, so ergibt sich daraus primär ein Vertragsanpassungsanspruch, der unter gerechter Abwägung der Interessen der beteiligten Parteien zu ermitteln ist. Verweigert sich der andere Teil der Anpassung oder ist ihm diese nicht zumutbar, kommt subsidiär auch ein Rücktritt vom Vertrag in Betracht. Gerichtlich kann der Anpassungsanspruch entweder direkt in Form einer Leistungsklage geltend gemacht oder der andere Teil auf Zustimmung zur Änderung des Vertragsinhalts verklagt werden.

Haben Sie weitere Fragen zur Geltendmachung von Vertragsanpassungen in Folge der derzeitigen Kostensteigerungen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

ROBERT N. KUSS, LL.M. oec.* / TIM A. HAGEMANN, LL.M.**

*Rechtsanwalt und Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht und Transport- und Speditionsrecht

**Rechtsreferendar im Bereich Internationales Wirtschaftsrecht

 

[1] z.B. Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Hinweise zum Umgang mit Preissteigerungen in der öffentlichen Auftragsvergabe (Liefer- und Dienstleistungen) vor dem Hintergrund des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine vom 24.02.2022

[2] Vgl. MüKo BGB, § 313 Rn 67.

[3] Vgl. MüKo BGB, § 313 Rn 209.

[4] RGZ 102, 272 (273).

[5] Vgl. juris-PK, § 313 Rn 54.

[6] NZBau 2022, 251 (256).

[7] MüKo BGB/Finkenauer, § 313 Rn. 83.

[8] BeckOK BGB/Lorenz, § 313 Rn. 93.

In our latest issue of Business law Briefings, we look at the liability of the German ocean carrier. Hapag Lloyd, Hamburg Süd and others play a not insignificant role as ocean carriers on the world market. In their B/L conditions, they often provide for the applicability of German law and a place of jurisdiction in Germany. Reason enough to take a brief look at the liability of these carriers.

In Folge des Ukraine-Kriegs haben sich die Produktions-, Transport- und Beschaffungskosten für viele Waren zum Teil drastisch erhöht. Dies kann bei Vereinbarung eines Festpreises mit dem Abnehmer, der noch auf den alten Rohstoff- und Energiepreisen kalkuliert wurde, zu einer Gefährdung der Existenz des Lieferanten führen. Für viele Unternehmen stellt sich angesichts dessen die Frage, ob sie die gestiegenen Kosten an ihre Abnehmer weitergeben können.