In Folge des Ukraine-Kriegs haben sich die Produktions-, Transport- und Beschaffungskosten für viele Waren zum Teil drastisch erhöht. Dies kann bei Vereinbarung eines Festpreises mit dem Abnehmer, der noch auf den alten Rohstoff- und Energiepreisen kalkuliert wurde, zu einer Gefährdung der Existenz des Lieferanten führen. Für viele Unternehmen stellt sich angesichts dessen die Frage, ob sie die gestiegenen Kosten an ihre Abnehmer weitergeben können.
Die vorsätzliche Verletzung einer vertraglichen Vereinbarung, die zu einem Schaden führt, zieht eine unbegrenzte Haftung des Frachtführers nach sich.
Nach der Rechtsprechung deutscher Gerichte ist eine Beschädigung von Transportgut schon dann anzunehmen, wenn aufgrund eines Ereignisses ein Schaden eingetreten sein könnte, auch wenn dieser nicht äußerlich erkennbar ist.
Nach einem Urteil des LG Köln haftet der Frachtführer unbegrenzt, wenn er nicht vor dem Abstellen einer Wechselbrücke kontrolliert hat, ob alle vier Standstützen ausgeklappt sind.
Die Dokumentationspflichten im Hinblick auf die Arbeitszeiten von LKW-Fahrern sind in der Regel hinreichend bekannt. Dies gilt jedoch nicht unbedingt für die Folgen eines Verstoßes. Diese können empfindlich sein. Es können Bußgeldbescheide bis in den sechsstelligen Bereich drohen.
Sie ist derzeit in aller Munde. Anfang Januar verlor eines der weltweit größten Containerschiffe, die MSC Zoe, ca. 300 Container auf dem Weg vom belgischen Antwerpen in den deutschen Hafen Bremerhaven in der deutschen Exclusive Economic Zone, darunter auch solche mit Gefahrgut. Zurzeit läuft die Suche und Bergung der Container. Aber wer haftet eigentlich im Falle eines Containerverlustes?