Nach der Rechtsprechung deutscher Gerichte ist eine Beschädigung von Transportgut schon dann anzunehmen, wenn aufgrund eines Ereignisses ein Schaden eingetreten sein könnte, auch wenn dieser nicht äußerlich erkennbar ist.

Nach einem Urteil des LG Köln haftet der Frachtführer unbegrenzt, wenn er nicht vor dem Abstellen einer Wechselbrücke kontrolliert hat, ob alle vier Standstützen ausgeklappt sind.

Sie ist derzeit in aller Munde. Anfang Januar verlor eines der weltweit größten Containerschiffe, die MSC Zoe, ca. 300 Container auf dem Weg vom belgischen Antwerpen in den deutschen Hafen Bremerhaven in der deutschen Exclusive Economic Zone, darunter auch solche mit Gefahrgut. Zurzeit läuft die Suche und Bergung der Container. Aber wer haftet eigentlich im Falle eines Containerverlustes?