Nach der Rechtsprechung deutscher Gerichte ist eine Beschädigung von Transportgut schon dann anzunehmen, wenn aufgrund eines Ereignisses ein Schaden eingetreten sein könnte, auch wenn dieser nicht äußerlich erkennbar ist.

Nach einem Urteil des LG Köln haftet der Frachtführer unbegrenzt, wenn er nicht vor dem Abstellen einer Wechselbrücke kontrolliert hat, ob alle vier Standstützen ausgeklappt sind.

Die Dokumentationspflichten im Hinblick auf die Arbeitszeiten von LKW-Fahrern sind in der Regel hinreichend bekannt. Dies gilt jedoch nicht unbedingt für die Folgen eines Verstoßes. Diese können empfindlich sein. Es können Bußgeldbescheide bis in den sechsstelligen Bereich drohen.